Hausordnung für Mieter:innen

Haus- und Nutzungsordnung (Stand: 31.12.2015)

Diese Haus- und Nutzungsordnung samt Anlagen ist ein Bestandteil des Mietvertrages und Co-Working.
Die SCHWUNG GmbH behält sich eine fortlaufende Ergänzung vor. Ergänzungen werden mit Bekanntgabe an den Mieter Bestandteil des Mietvertrages.

§ 1
Allgemeines
Durch die Nutzung überlassener Mieträume dürfen die übrigen Mieter nicht über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Belange der allgemeinen Sicherheit und Ordnung sind zu beachten. Die Mieträume und Gemeinschaftseinrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Jeder Mieter hat in seinen Räumen Anlagen und Vorrichtungen, die für andere Mieter er forderlich sind, zu dulden. Die SCHWUNG GmbH verpflichtet sich, diese Anlagen und
Vorrichtungen so anbringen zu lassen, daß eine evtl. Beeinträchtigung so gering wie möglich gehalten wird.
Der Mieter darf die Mieträume nur für den vertragsmäßigen Gebrauch nutzen. Er hat sie sorgfältig zu reinigen und zu lüften. Bei lärmintensiven Arbeiten sind Fenster und Türen möglichst geschlossen zu halten. Außerhalb der Mieträume, also auch auf dem Hof bzw. Parkplatz, dürfen die Mieter keine Arbeiten ohne besondere Erlaubnis verrichten. Sollte die SCHWUNG GmbH hierfür eine Erlaubnis erteilen, haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden. Fahrzeuge des Mieters und seiner Arbeitnehmer dürfen auf dem SCHWUNG-Grundstück nur auf den freigegebenen Plätzen abgestellt werden. Sofern vorhanden, ist eine entsprechende Parkordnung zu beachten.
Außerhalb der Bürozeiten sollte auf eine Benutzung des Aufzugs verzichtet werden (Einschlussgefahr!).
Das Mitbringen von Tieren in das SCHWUNG-Gebäude ist nicht gestattet.

§ 2
Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet,
1. die Fußböden trocken zu halten und so zu pflegen, daß keine Schäden entstehen.
Eindruckstellen sind durch zweckentsprechende Untersätze zu vermeiden;
2. Beschädigungen der Be- und Entwässerungsanlagen, elektronischen Anlagen und
sonstigen Hauseinrichtungen sowie Verstopfungen der Entwässerungsanlagen zu vermeiden und Störungen an solchen Einrichtungen sofort dem Vermieter anzuzeigen.
3. Türen und Fenster bei Unwetter, Nacht und Abwesenheit verschlossen zu halten;
im Mitteltrakt können Oberlichter für eine Nachtbelüftung geöffnet bleiben;
4. außerhalb der offiziellen Dienstzeiten sämtliche Zugänge verschlossen zu halten.
5. Besucher sind persönlich zu begleiten.
6. Licht und Wasser in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen nicht zu vergeuden.
7. Kellerlichtschächte und -fenster, soweit sie innerhalb eines Mietkellers liegen, zu
reinigen, Keller und Böden in dem Umfange, wie dies für den gesamten Hauskeller oder -boden erforderlich ist, zu lüften bzw. bei Nacht, Kälte und Nässe diese Fenster zu schließen.
8. Abgase, Staub, Dämpfe etc. nur über die entsprechenden Anlagen, die den um
weltschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen, ins Freie zu leiten;
9. die Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt Schwabach in der jeweils gültigen
Fassung zu beachten;
10. Abfallbehälter rechtzeitig zu entleeren und den Müll in die dafür vorgesehenen
Müllbehälter zu bringen;
11. Sondervorschriften für die Bedienung von Aufzügen und sonstigen technischen
Anlagen genau zu beachten;
12. die Wasserhähne, besonders bei vorübergehender Wassersperre und während
längerer Abwesenheit abzusperren;
13. das Waschen und Reparieren von Fahrzeugen auf den Stellplätzen zu unterlas
sen;
14. die von der SCHWUNG GmbH aufgestellten Verkehrsschilder und Markierungen
zu beachten;
15. nur die von der SCHWUNG GmbH angebrachte(n) Sammelschildanlage(n) und
Briefkästen zu benutzen; die Firmentafel wird vom Vermieter gestellt. Die Beschrif
tung ist durch den Mieter anzubringen. Andere Vorrichtungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen (Firmenschilder, Firmenzeichen, Werbetexte, Schaukästen) und sonstige Einrichtungen nur mit Zustimmung der SCHWUNG GmbH anzubringen und Fenster nicht zu bekleben.
16. Die SCHWUNG GmbH verfügt über keine Diebstahl- oder Schadensversicherung
für das Haus. Es bleibt jeden Mieter selbst überlassen sich entsprechend abzusi
chern.

§ 3
Brandschutz-Bestimmungen
Alle allgemeinen, technischen und behördlichen Vorschriften, besonders die der Bauaufsichtsbehörde, der Brandversicherung und der Feuerwehr sind zu beachten.
Brennbares Material muss sachgemäß gelagert werden; alle behördlichen Vorschriften
sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten.

Hauseingänge, Wege und Einfahrten sind von Hindernissen freizuhalten.
Die Flure, auch die Kellerflure, müssen als Fluchtwege jederzeit durchgängig begehbar
gehalten werden.
Treten an Versorgungsleitungen (Wasser, Strom und Heizung) Störungen oder Schäden auf, müssen die Mieter unverzüglich dafür Sorge tragen, daß der schadhafte Teil der Leitungen abgestellt oder ausgeschaltet wird. Die Zentrale im SCHWUNG und/oder die Städtischen Werke sind unverzüglich zu benachrichtigen.
Größere Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Bei unmittelbar drohenden Gefahren müssen die Mieter selbst für Abhilfe sorgen.
Im Gebäude stehen Feuerlöscher zur Verfügung. Die Mieter sind verpflichtet, sich die
Standorte der Feuerlöscher einzuprägen und sich mit deren Benutzung vertraut zu ma
chen.
In den Produktionsräumen sind durch den Mieter eigene Feuerlöscher vorzuhalten.
Das Lagern und die Benutzung von feuergefährlichen, leicht entzündbaren, stark geruchsverursachenden sowie von sonstigen gefährlichen Stoffen ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmen können bei vorheriger schriftlicher Benachrichtigung der SCHWUNG GmbH genehmigt werden.
Im Brandfall ist sofort der Feuermelder zu betätigen bzw. die Nummer der Feuerwehr
(112) zu wählen und die Verwaltung (Tel. Nr. 100) zu verständigen.

§ 4
Sammelheizung
Der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster – auch von unbeheizten Räumen – gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur übermäßigen Abkühlung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Heizkörperventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht vollständig geschlossen sein. Für die Zeit vom 01. Mai bis 30. September besteht kein Anspruch auf Beheizung. Eine bestimmte Temperatur kann nicht gewährleistet werden, wenn eine Beschränkung der Brennstoffversorgung eintritt, ebenso nicht bei Störungen in eigenen oder fremden Betrieben durch Naturereignisse.
In der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen kann die
Vorlauftemperatur der Heizungsanlage abgesenkt werden. Der Mieter hat während dieser Zeit nur Anspruch auf eine reduzierte Raumtemperatur.

§ 5
Zentrale Dienste
1.
Zentraler Empfangs-, Telefon- und Kommunikationsdienst
Im Schwabacher Unternehmens Gründer Zentrum „SCHWUNG“ ist ein zentraler
Empfangs-, Schreib- und Telefondienst eingerichtet, um Besucher zu empfangen,
Telefongespräche bei Abwesenheit des Anschlussinhabers entgegenzunehmen
und einen zentralen Postdienst zu unterhalten. Dieser Dienst wird an Werktagen
montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von
8.00 Uhr bis 15.00 Uhr gewährleistet.
Der Schreibdienst des Sekretariats kann aus Kapazitätsgründen nur eingeschränkt
den Mietern zur Verfügung stehen. Die Leistungen werden mit marktüblichen Kos
ten in Rechnung gestellt.
Für jeden Mieter wird ein Durchwahlanschluss, bestehend aus ISDN- und analo
gen Anschlüssen, vorgehalten, an denen die interne Nebenstellenanlage ange
schlossen werden kann.
Die gemeinsame Telefonanlage ermöglicht auch die unentgeltliche interne Kom
munikation zwischen den Mietern, mit der Verwaltung, sowie die Bedienung des
elektrischen Türöffners.
Die Telefongebühren werden in der Anlage gespeichert. Die Abrechnung erfolgt
monatlich über das Büro im SCHWUNG.
Neben der zentralen Telefonanlage können die Mieter auf eigene Kosten mit Ge
nehmigung des Vermieters einen gesonderten Telefonanschluß betreiben (z.B.
für DSL-Betrieb).
2. Kopier- und Telefaxgerät
Die SCHWUNG GmbH bietet ein leistungsfähiges Kopier- und Telefaxgerät an,
das von allen Mietern genutzt werden kann. Die Abrechnung für die Benutzung
des Kopiergerätes erfolgt durch Kostenstellenzähler bzw. kostenpflichtige Benut
zerkarten über das Büro des SCHWUNG.
Die Abrechnung des Faxgerätes erfolgt monatlich anhand der in der Liste geführ
ten Inanspruchnahme durch den jeweiligen Mieter. Die aktuell gültige Preisliste be
findet sich im Büro des SCHWUNG.
Die Betreuung der Geräte einschließlich Papiernachlieferung erfolgt durch das
Büro im SCHWUNG. Bei Folienkopien dürfen nur speziell zugelassene Folien ver
wendet werden.
3. Besprechungs- und Seminarraum
Der vorhandene Besprechungsraum kann von allen Mietern genutzt werden. Die
Einteilung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. Anmeldungen werden im
Büro des SCHWUNG entgegengenommen. Veranstaltungen des SCHWUNG ha
ben Vorrang. Zusätzlich können die Mieter den Besprechungsservice und die vor
handenen Präsentationsmedien in Anspruch nehmen.
Bei Beschädigungen, die nachweislich durch falsche Bedienung oder Fahrlässig
keit entstanden sind, haftet der jeweilige Benutzer.
Tagungsgetränke im Rahmen des Besprechungsservices werden gesondert in
Rechnung gestellt. Die Preisliste befindet sich im Büro des SCHWUNG.
Der Seminar- oder Schulungsraum steht jedem Mieter einmal im Monat unentgelt
lich zur Verfügung.
Bei Veranstaltungen, für die der Mieter ein Entgelt verlangt, werden Raummiete
und alle Dienstleistungen berechnet. Die jeweils gültige Preisliste befindet sich im
Büro des SCHWUNG.
Die Bestuhlung und die Einrichtung des Besprechungs- oder Seminarraumes ist
Sache des Benutzers. Nach der Durchführung von Veranstaltungen muss der
Raum aufgeräumt und sauber verlassen werden.
Der Besprechungs- und Seminarraum darf nur zu Unternehmenszwecken der Mie
ter genutzt werden.
4. Teeküchen
Die SCHWUNG GmbH stellt für die Mieter kostenlos Teeküchen zur Verfügung.
Sie stehen allen Beschäftigten im SCHWUNG offen.
Jeder Nutzer hat die Teeküchen sauber und aufgeräumt zu hinterlassen.
Die Benutzung der Spülmaschine darf nur in Absprache mit dem Büro des
SCHWUNG erfolgen.
5. Allgemeine Sanitäranlagen befinden sich im Mitteltrakt des Gebäudes und stehen
allen Mietern und Besuchern des SCHWUNG zur Verfügung.
6. Die Mieter haben dafür zu sorgen, daß die Beleuchtung der Gemeinschaftseinrich
tungen (Besprechungsraum, Teeküchen, Flur, Sanitäranlagen) außerhalb der o.g.
Geschäftszeiten ausgeschaltet wird.
7. Alle Mieter sind verpflichtet, die Räumlichkeiten, Einrichtungen und technischen
Geräte pfleglich und sorgfältig zu behandeln.

§ 6
Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen / Entsorgung
1. Die Gemeinschaftseinrichtungen werden von der SCHWUNG GmbH gereinigt.
Wenn ein Mieter Gemeinschaftseinrichtungen über das übliche Maß verschmutzt,
hat er sie selbst zu reinigen.
2. Die Mieträume müssen von den Mietern selbst sauber gehalten werden.
3. Abfall und Wertstoffe dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllbehältern gesam
melt werden. Die strikte Mülltrennung ist zu beachten. Kartonagen sind grundsätz
lich zu zerkleinern und nur in kleinen Mengen als Altpapier zu entsorgen.
In die Behälter dürfen nur die jeweils zulässigen Abfälle eingeworfen werden. Es
gelten die Vorschriften der Müllentsorgung der Stadt Schwabach.
Die von der Entsorgung durch die Stadt Schwabach ausgeschlossenen Abfälle
sind vom Mieter selbst zu entsorgen. Dies betrifft insbesondere Glas, Metall, Dosen, Geräte u. ä.

§ 7
Winterdienst, Reinigung der Außenanlagen
Der Winterdienst und die Reinigung der Außenanlagen wird von der SCHWUNG GmbH
durchgeführt. Wenn ein Mieter die Außenanlagen über das übliche Maß verschmutzt, hatdieser sie selbst zu reinigen.

§ 8
Schließanlage und Verschließen des Gebäudes
1. Das Gebäude ist mit einer hochwertigen Schließanlage gesichert. Jeder Mieter er
hält die im Mietvertrag festgelegte Anzahl von Schlüsseln im Rahmen der Miete.
Weitere Schlüssel können ausschließlich über das Büro im SCHWUNG bestellt
werden. Eigene Nachbestellungen der Sicherheitsschlüssel sind nicht möglich. Die
zusätzlichen Schlüssel werden den Mietern in Rechnung gestellt. Bei Auszug sind
sie zurückzugeben. Im Büro der SCHWUNG GmbH wird eine Schlüsselkartei ge
führt.
2. Die Mieter sind verpflichtet, das Gebäude außerhalb der o.g. Geschäftszeiten ver
schlossen zu halten. Das gilt auch für die Fenster.

§ 9
Anerkennung der Haus- und Nutzungsordnung
Der Mieter erkennt die Haus- und Nutzungsordnung als für sich und seine Mitarbeiter verbindlich an. Für alle Schäden, die der SCHWUNG GmbH durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung, insbesondere auch durch die Nichterfüllung der Anzeigepflicht entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig.